aa) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin von der SVA SG als im Gesundheitsfall Vollzeiterwerbstätige qualifiziert worden war. Dies erscheint gestützt auf die Akten richtig, stand offenbar nie zur Diskussion, dass die Klägerin lediglich in einem Teilzeitpensum gearbeitet hätte. Entsprechend kann es für die Berechnung der Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (wie auch aus der Invalidenversicherung) zum Vornherein keine Rolle spielen, ob und inwieweit die Klägerin während dieser zweiten Phase den Haushalt und die Kinder betreut hat.