grund der Kinderbetreuung und Haushaltsbesorgung ihre Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten können. Nachdem die Klägerin keinerlei Stellenbemühungen auch für die Zeit nach dem 23. Dezember 2014 nachzuweisen vermöge, sei im Rahmen der Überentschädigungsberechnung bei der Festlegung der BVG-Rentenleistungen zu Recht auch das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen miteinberechnet worden. b. Für diese zweite zeitliche Phase vom 23. Dezember 2014 bis zur Renteneinstellung durch die Beklagte vermag die Argumentation der Klägerin aus folgenden Gründen nicht durchwegs zu überzeugen: