Seite 8 a. Die Klägerin räumt selbst ein, sie hätte sich in der Zeit nach dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 22. Dezember 2014 theoretisch um eine 50%-ige Teilzeitstelle zur Verwertung ihrer gutachterlich festgestellten Resterwerbsfähigkeit bemühen können, allerdings habe sie damals ihre Prioritäten anders setzen müssen und habe stattdessen den Haushalt und die Kinder versorgt.