Daran hätten auch konkrete Stellenbemühungen nichts geändert. Aufgrund dieser Umstände ist der Klägerin aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht - welche diesbezüglich strengere Anforderungen stellt als dies im Invalidenversicherungsrecht der Fall ist - jedenfalls zunächst (noch) kein theoretisch zumutbares Einkommen anzurechnen. 2.3. Zeitraum vom 23. Dezember 2014 bis zur Renteneinstellung per Ende November 2016