Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen kann nachvollzogen werden, dass es der Klägerin jedenfalls im Zeitraum von 2011 (zum Anspruchsbeginn gegenüber der Beklagten siehe nachfolgend, E. 2.4a) bis zum 22. Dezember 2014, als das erste Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallens erging, aus praktischen Gründen offensichtlich gar nicht möglich war, ein Erwerbseinkommen in der ihr theoretisch attestierten Restarbeitsfähigkeit zu erzielen: Nachdem sich der Gesundheitszustand im Jahr 2011 nämlich zunächst wieder verschlechtert hatte und danach für längere Zeit - sogar über den Zeitpunkt des Urteils des