Dr. I.__________ vom RAD erachtete den Gesundheitszustand der Klägerin, wie er sich aus dem per Mai 2015 aktualisierten medizinischen Dossier ergab, im Bericht vom 15. Juni 2015 (IV-act. 166) schliesslich - in Übereinstimmung mit der Argumentation des Versicherungsgerichts St. Gallen - ausdrücklich als noch instabil, dies insbesondere gestützt auf den letzten Bericht von Dr. J.__________ vom 01.05.2015 (IV-act. 165).