Trotzdem ist aber zu berücksichtigen, welche arbeitsmarktbezogenen oder persönlichen Umstände einer Person allenfalls die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens, das in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht in die dortige Rentenberechnung einfliesst, nachvollziehbarerweise tatsächlich erschwert oder verunmöglicht. Somit sind aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht auch die effektiven Chancen einer versicherten Person, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Stelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung (vgl. dazu BGE 134 V 64, E. 4.2.1; BGE 137 V 20, E. 2.2; je m.w.H.).