Das Invalideneinkommen, welches bei der invalidenversicherungsrechtlichen Berechnung der dortigen Rentenleistungen für die Zeit bis zum 22. Dezember 2014 berücksichtigt wurde, basiert auf der Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vom 14. Juni 2010, wo der Klägerin aus polydisziplinärer Sicht eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50% attestiert worden war (IV-act. 63). Zwar ist im Sinn einer Vermutung - worauf die Beklagte in ihrer Argumentation richtig hinweist - grundsätzlich davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle (oder hier: von der SVA SG) festgelegte Invalideneinkommen