Beurteilung ihrer behandelnden Ärzte verlassen, die sie stets zu 100% arbeitsunfähig geschrieben hätten. Bis zum 22. Dezember 2014, als der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen betreffend das IV-Verfahren erging (IV-act. 147), habe von ihr daher auch nicht erwartet werden können, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. eine theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.