a. Während die Beklagte gestützt auf die invalidenversicherungsrechtliche Berechnung der SVA SG, welche vom Versicherungsgericht St. Gallen im Urteil vom 22. Dezember 2014 bestätigt wurde, davon ausgeht, dass die Klägerin zumutbarerweise ein jährliches Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 26‘020.-- (Wert ohne Indexierung) hätte erzielen können und ihr dieses Einkommen bei der Berechnung der auszurichtenden Rentenleistungen angerechnet hat, macht die Klägerin geltend, sie habe zunächst gar keine Kenntnis von der Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit durch SVA St. Gallen gehabt und sich daher auf die