Die im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Leistungspflicht der Beklagten bezieht sich auf die Zeit bis Ende November 2016, so dass zu deren Beurteilung eigentlich nicht die aktuellen, sondern die bis dahin geltenden Bestimmungen entscheidend sind. Da die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2 aber inhaltlich der bis Ende 2016 geltenden Regelung entsprechen, ändert die formelle Neuordnung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im konkreten Fall in materieller Hinsicht nichts an der Beurteilung der in Frage stehenden Leistungspflicht.