In diesen Bestimmungen ist vorgesehen, dass eine Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Eine Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht, das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anrechnen.