24 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1). In diesen Bestimmungen ist vorgesehen, dass eine Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.