c. Die Parteien bezogen sich in ihren schriftlich eingereichten bzw. an der Verhandlung vom 27. August 2019 mündlich abgegebenen Stellungnahmen jeweils auf die im Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung und Schadenminderungspflicht aktuell gültigen, per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen im Berufsvorsorgerecht, insbesondere Art. 34a BVG sowie Art. 24 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.441.1).