Seite 4 richtigerweise bereits ab dem 1. Februar 2010 Rentenleistungen auszurichten gehabt; die ihr von der Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2011 bis zur Renteneinstellung schliesslich ausgerichteten Rentenleistungen seien zudem zu tief gewesen, weil die Beklagte ihr fälschlicherweise bei der Festlegung der Rentenhöhe einen theoretischen Verdienst angerechnet habe.