b. Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien nicht grundsätzlich bestritten, dass eine Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen zu erfolgen hat. Auch die von der Beklagten vorgenommene Renteneinstellung per Ende November 2016 wird von der Klägerin nicht beanstandet. Die Klägerin macht allerdings geltend, die Beklagte hätte ihr