Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkungen