Bei der im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien abgehaltenen Beratung entschied das Obergericht mit Urteil vom 27. August 2019, die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin Fr. 31‘462.05 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 1% seit 21. September 2018. Der Klägerin wurde zudem zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5‘345.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.