E. Mit der am 21. September 2018 beim Obergericht eingereichten Klage der Klägerin gegen die Beklagte wird diese Renteneinstellung per 30. November 2016 als solche nicht gerügt, während die Klägerin allerdings die Ansicht vertritt, die Beklagte habe ihr für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2010 bis zur vorgenommenen Renteneinstellung höhere Leistungen als die tatsächlich erbrachten auszurichten. Insgesamt habe die Beklagte der Klägerin Fr. 51‘228.-- nachzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab 15. Juni 2013.