D. Inzwischen schloss die SVA SG die weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne des erwähnten Urteils des Versicherungsgerichts St. Gallen ab und erliess schliesslich am 30. September 2016 eine leistungseinstellende Verfügung. Hiergegen erhob die Klägerin erneut eine Beschwerde beim Versicherungsgericht St. Gallen, welches diese Beschwerde mit Entscheid vom 11. Oktober 2017 abwies und die von der SVA SG vorgenommene Renteneinstellung bestätigte. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beklagte stellte hierauf ihre Rentenzahlungen per 30. November 2016 ebenfalls ein.