C. Die Beklagte sprach der Klägerin mit Mitteilung vom 25. bzw. 26. Juni 2015 ebenfalls Invalidenleistungen zu und richtete ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2011 bei einem IV-Grad von 50% Rentenleistungen aus (act. 2.19; act. 2.21). Hierauf erfolgte ein mehrfacher Brief- Seite 2 wechsel zwischen dem Vertreter der Klägerin und der Beklagten, in welchem sich die Klägerin auf den Standpunkt stellte, die Berechnung der ihr von der Beklagten ausgerichteten BVG-Renten sei nicht korrekt.