B. Aufgrund anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Klägerin am 29. Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Weil die für die Beurteilung des Leistungsbegehrens zuständige Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (SVA SG) aktuell keine Möglichkeit für die Durchführung beruflicher Massnahmen sah, wurde direkt eine Rentenprüfung eingeleitet. Nach diversen medizinischen Abklärungen erliess die SVA SG am 25. Juli 2011 eine rentenabweisende Verfügung.