1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 aufgehoben. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.