Vorliegend erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Davon entfallen auf die Beschwerdeführerin Fr. 400.--, welche mit der Hälfte des bereits geleisteten Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.