3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Da die Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich, aber teilweise obsiegt hat, sind bei ihr lediglich die Hälfte der Kosten zu erheben und die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]).