d. Zusammengefasst sind die Kriterien für einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Im Übrigen würde selbst eine grosszügige Berücksichtigung eines Leidensabzugs von bis zu 15% zugunsten der Beschwerdeführerin nichts daran ändern, dass ihr aufgrund eines in diesem Fall resultierenden Invaliditätsgrads von weiterhin unter 60% unverändert ein Rentenanspruch auf eine halbe Invalidenrente zustehen würde. Seite 10 Seite 11 3. Kosten und Entschädigung