a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass sie nur noch teilzeitlich in einem Pensum von 50% arbeiten könne, weshalb zahlreiche geeignete Tätigkeiten zum Vornherein ausscheiden würden. Gemäss Rechtsprechung und Lehre wirkt sich allerdings eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung, insbesondere bei einem Pensum von 50%, eher lohnerhöhend als lohnmindernd aus, weshalb sich gestützt auf dieses Argument kein Abzug vom