Die Vorinstanz hat die Zahlen in der LSE 2014 verwendet. Gemäss LSE 2014 betrug das monatliche Durchschnittseinkommen bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art rund Fr. 4‘347.--. Bei Aufrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit, welche im Jahr 2014 bei 41.7 Stunden pro Woche lag, sowie unter zusätzlicher Indexierung auf den Rentenbeginn per 1. Januar 2016, ist bei der Beschwerdeführerin von einem