b. Das Invalideneinkommen wurde von der Vorinstanz unter Beizug der LSE-Tabellen festgelegt. Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin beim Alters- und Pflegezentrum E___ Ende 2017 / Anfangs 2018 erzielte, kann nicht entscheidend sein für die Festlegung des Invalideneinkommens im Rahmen der Rentenprüfung, da es sich zum Vornherein um eine lediglich auf kurze Zeit befristete Stelle handelte. Das Vorgehen der Vorinstanz, für die Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen abzustellen, ist daher zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Zahlen in der LSE 2014 verwendet.