a. Für die Festlegung des Valideneinkommens stellte die Vorinstanz richtigerweise auf den gemäss IK-Auszug im Jahr 2012 bei der Stiftung B___ zuletzt erzielten Lohn im Betrag von Fr. 38‘600.-- ab, entsprechend dem damaligen 70%-Pensum der Beschwerdeführerin (vgl. act. 28, S. 1).