aus rein finanziellen Gründen in einem Vollzeitpensum arbeiten würde, insbesondere, nachdem sie lediglich den eigenen Einpersonenhaushalt zu besorgen hat und ihre aktuelle Wohnsituation in der Eigentumswohnung ihres Bruders weder die zusätzliche Pflege eines Gartens noch sonstige besondere zeitliche Aufwendungen bedingt. Somit ist sie bei der Rentenprüfung richtigerweise als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren und der IV-Grad ist demnach gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich festzulegen, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht verlangt.