Die Vorinstanz stützt ihre davon abweichende Beurteilung der Statusfrage auf die Haushaltsabklärung vor Ort vom 8. Juni 2017. Der IV-Mitarbeiter protokollierte im Abklärungsbericht, die Beschwerdeführerin habe „nach kurzer reiflicher Überlegung“ angegeben, „dass sie nach Lehrabschluss ihres Sohnes im Jahr 2014 eine Steigerung ihres Arbeitspensums bis maximal 90% vorgesehen habe, mit einem halben Tag unter der Woche Zeit für sich und den Haushalt“ (IV-act. 155, S. 5).