b. Bei der Rentenprüfung gemäss angefochtener Verfügung wurde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem reduzierten Pensum von 90% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre im Gesundheitsfall schon aus rein finanziellen Gründen zu 100% erwerbstätig. Die Vorinstanz stützt ihre davon abweichende Beurteilung der Statusfrage auf die Haushaltsabklärung vor Ort vom 8. Juni 2017.