Das Ausmass der Invalidität ist somit bei im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätigen Personen durch einen reinen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird dagegen nur für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, tätig, so wird für die Bemessung der Invalidität in dieser Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a IVG), während bei einer versicherten Person ohne Aufgabenbereich, die im Gesundheitsfall lediglich eine