Sollte die Vorinstanz anderer Ansicht sein, wäre es ihre Aufgabe gewesen, den medizinischen Sachverhalt vertiefter abzuklären, bevor sie verfügt (vgl. Art. 43 ff. ATSG). Unter den gegebenen Umständen erscheinen allerdings derzeit ohnehin keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt und es ist bei der Rentenprüfung auf die auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrittene Annahme einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert abzustellen. Es wird der Vorinstanz freistehen, im Rahmen einer späteren Rentenrevision allenfalls erneut vertiefte medizinische Abklärungen vorzunehmen, sollte sie dies dann als notwendig erachten.