Auch im Rahmen der beruflichen Eingliederungsbemühungen hat sich bei der offensichtlich arbeitswilligen Beschwerdeführerin eine Leistungsmöglichkeit im Rahmen von lediglich 50% gezeigt. Insbesondere, nachdem auch der RAD die Einschätzung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar betrachtete, ist es daher richtig, dass die Vorinstanz der Rentenprüfung diese aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu Grunde gelegt hat. Sollte die Vorinstanz anderer Ansicht sein, wäre es ihre Aufgabe gewesen, den medizinischen Sachverhalt vertiefter abzuklären, bevor sie verfügt (vgl. Art.