2.2 Die Vorinstanz legte der angefochtenen Verfügung die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführerin sei eine adaptierte Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums zumutbar. Es mutet seltsam an, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun einen Eventualantrag auf ein Gerichtsgutachten stellt und ausführt, „gesamthaft wäre wohl eine Begutachtung der Versicherten nicht völlig fehl am Platz gewesen“ (act. 9, S. 2 unten). Betrachtet man die medizinischen Unterlagen im IV-Dossier, so ist diesen zu entnehmen, dass sowohl gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte als auch gemäss aktueller