c. Zwischen den Parteien umstritten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Während die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einen Invaliditätsgrad von insgesamt 42% zuerkannt hat, geht die Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von 62% aus, was ihrem Rechtsbegehren entsprechend Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen würde.