Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 25. September 2018 (act. 16) entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles