hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Nachdem keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 18. September 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.