Der IV-Mitarbeiter stellte lediglich geringe Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung im Umfang von 5% fest (IV-act. 155). In der Folge führte die Vorinstanz die Rentenanspruchsprüfung durch und stellte der Beschwerdeführerin am 8. September 2017 einen Vorbescheid zu, wonach ihr mit Wirkung ab Januar 2016 eine Viertelsrente zugesprochen werde (IV-act. 161). Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wurde abgewiesen und die zugesprochene Viertelsrente mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 bestätigt (IV-act. 172).