Der Unfall habe nun das Fass zum Überlaufen und sie aus dem psychischen Gleichgewicht gebracht und sie könne ihr 70%-Arbeitspensum bei der Stiftung B___ nicht mehr erfüllen (IV-act. 4). Der Empfehlung entsprechend reichte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2014 eine IV- Anmeldung bei der Vorinstanz ein (IV-act. 11).