4. 4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben, da die Beschwerdeführerin obsiegt und von der IV-Stelle als staatlicher Stelle keine Kosten zu erheben sind (Art. 22 Abs. 1 VRPG).