Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, worüber die IV-Stelle unverzüglich zu verfügen hat. Falls sich ihr Gesundheitszustand bessert, kann dies im Rahmen einer Revision berücksichtigt werden.