3.3 In Anbetracht dessen, dass sich die Beschwerdeführerin schon einer ganzen Reihe von psychologischen/psychiatrischen Behandlungen, u.a. auch in stationärem Rahmen, unterzogen hat, und von Gutachter E___ als vollständig arbeitsunfähig eingeschätzt wird, erscheint die weitere Verzögerung eines Rentenentscheides durch die erneute Auflage einer ambulanten Therapie als nicht (mehr) gerechtfertigt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.