Dies bedeute keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität sei. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4c; s. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_43/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1 und 9C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.2.1).