Seite 12 werde, stelle dies allenfalls einen Revisionsgrund dar (BGE 127 V 294 E. 4b/cc). Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sage, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen sei immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und danach weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliege.