Gemäss diesem hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Werde dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, könne dies die ganze oder teilweise, vorübergehende oder dauernde Verweigerung einer IV-Rente nach sich ziehen. Werde der Schadenminderungspflicht im Rahmen des objektiv und subjektiv Zumutbaren hingegen nachgelebt, indem beispielsweise vom verfügbaren psychotherapeutischen Angebot Gebrauch gemacht