Die Qualifizierung der prognostischen Therapierbarkeit einer psychischen Störung als Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs widerspreche Sinn und Zweck einer IV-Rente, also der Deckung des Risikos einer gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Genese der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zudem gelte es in diesem Zusammenhang, den Grundsatz der Selbsteingliederung zu beachten. Gemäss diesem hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten.