Es fragt sich nun aber, ob ein Rentenanspruch vor Abschluss der medizinischen Behandlung überhaupt entstehen kann. Die Frage ist mit dem Bundesgericht zu bejahen. Demnach mache das IVG die Entstehung eines Rentenanspruchs nicht davon abhängig, dass das betreffende Leiden stabil oder zumindest relativ stabilisiert sei (BGE 127 V 294 E. 4b/bb). Die Qualifizierung der prognostischen Therapierbarkeit einer psychischen Störung als Ausschlussgrund für die Entstehung des Rentenanspruchs widerspreche Sinn und Zweck einer IV-Rente, also der Deckung des Risikos einer gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Genese der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung.